Das Pflegeneuordnungsgesetz soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung auf das Niveau der Versicherungspflichtgrenze heben. Was der Referentenentwurf für Gutverdiener bedeutet, in Euro gerechnet.
Neben dem Sprung der Versicherungspflichtgrenze bereitet die Bundesregierung für 2027 einen zweiten Eingriff vor, der dieselbe Gruppe trifft: Gutverdiener in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 5. Juni 2026 sieht vor, die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 von der Grenze der Krankenversicherung abzukoppeln und auf das deutlich höhere Niveau der Versicherungspflichtgrenze zu heben. Dazu kommt ein höherer Kinderlosen-Zuschlag. Beschlossen ist noch nichts, das Gesetz steht am Anfang des parlamentarischen Verfahrens. Diese Seite zeigt die geplanten Zahlen, rechnet sie in Euro um und ordnet ein, wer betroffen ist und wer nicht.
Quellen: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (BMG, 05.06.2026); GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestagsbeschluss vom 10.07.2026). Alle 2027er-Werte sind Prognosen bis zur Verkündung von Gesetz und Rechengrößenverordnung.
Bisher ist die Rechnung einfach: Die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung ist identisch mit der Grenze der Krankenversicherung, 2026 also 69.750 Euro im Jahr oder 5.812,50 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt auf den Teil darüber weder Kranken- noch Pflegebeitrag. Das PNOG will diese Kopplung aufbrechen:
Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV, 2027 voraussichtlich 76.500 Euro (6.375 Euro im Monat) nach der bereits beschlossenen Sondererhöhung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Eigene Beitragsbemessungsgrenze auf dem Niveau der Versicherungspflichtgrenze, 2027 voraussichtlich 84.600 Euro (7.050 Euro im Monat). Das sind rund 8.100 Euro mehr beitragspflichtiges Einkommen als in der Krankenversicherung.
Dazu kommen zwei weitere Finanzierungsbausteine aus dem Entwurf: Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,7 Prozent steigen und für Minijobs ist erstmals ein pauschaler Arbeitgeberbeitrag von 3,6 Prozent zur Pflegeversicherung vorgesehen. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent bleibt nach dem Entwurf unverändert, die Mehreinnahmen kommen über die Bemessungsbasis.
Wichtig für die Einordnung: Das PNOG ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Einzelne Stellschrauben können sich im Verfahren ändern, die Erfahrung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in diesem Sommer zeigt aber: An der Grundrichtung, mehr Einnahmen über Gutverdiener, wird im Zweifel festgehalten. Der Hintergrund ist derselbe wie in der Krankenversicherung: Die soziale Pflegeversicherung schreibt strukturell Defizite, die Leistungsausgaben wachsen schneller als die Löhne und damit die Einnahmen.
Für die Beiträge ab Januar 2027 gilt deshalb: Die Werte auf dieser Seite sind Planungsstand und so gekennzeichnet. Sobald das Gesetz verkündet ist und die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung die endgültigen Grenzen festlegt, tragen wir die finalen Zahlen nach.
Die Wirkung hängt davon ab, wo dein Einkommen liegt und ob du Kinder hast. Die Tabelle zeigt den Pflegebeitrag am jeweiligen Deckel, also für alle, die oberhalb der Grenze verdienen (Arbeitnehmer- plus Arbeitgeberanteil):
| Pflegebeitrag am Deckel | 2026 | 2027 ohne PNOG (voraussichtlich) | 2027 mit PNOG (voraussichtlich) |
|---|---|---|---|
| Beitragspflichtiges Einkommen (Monat) | 5.812,50 € | 6.375 € | 7.050 € |
| Mit Kind (3,6 %) | 209,25 € | 229,50 € | 253,80 € |
| Kinderlos (bisher 4,2 %, geplant 4,3 %) | 244,13 € | 267,75 € | 303,15 € |
| davon Arbeitnehmeranteil kinderlos | 139,50 € | 153,00 € | 176,25 € |
| davon Arbeitgeberanteil | 104,63 € | 114,75 € | 126,90 € |
Annahmen: allgemeiner Beitragssatz unverändert 3,6 %, Kinderlosen-Zuschlag ab 2027 0,7 % (Entwurf), Grenzen nach aktueller Prognose. Ab dem zweiten Kind gelten Abschläge von 0,25 Prozentpunkten je Kind bis zum fünften Kind. Sonderregel Sachsen: Der Arbeitgeber trägt dort 1,3 statt 1,8 Prozentpunkte.
Drei Konstellationen, einmal durchgerechnet:
Pflegebeitrag heute 244,13 Euro, ab 2027 mit PNOG voraussichtlich 303,15 Euro. Vom Anstieg um rund 59 Euro trägt der Arbeitnehmer rund 37 Euro im Monat, den Rest der Arbeitgeber. Zusammen mit der Krankenversicherung steigt der gesamte Arbeitnehmeranteil am GKV-Höchstbeitrag von rund 648 auf rund 734 Euro im Monat, ein Plus von etwa 86 Euro.
Ohne Arbeitgeber trägt er den kompletten Anstieg allein: Kranken- und Pflegeversicherung zusammen steigen von 1.261 Euro (2026) auf voraussichtlich rund 1.419 Euro im Monat mit PNOG. Das sind rund 158 Euro mehr, fast 1.900 Euro im Jahr, ohne eine einzige Leistungsverbesserung.
Auch unterhalb der neuen Grenzen wird es teurer, nur eben anteilig: Beitragspflichtig wären 2027 die vollen 75.000 Euro statt heute 69.750 Euro, weil beide Grenzen über sein Gehalt steigen. Der Effekt setzt sich aus der Krankenversicherungs-Grenze (bereits beschlossen) und der Pflege-Grenze (geplant) zusammen.
In den Medienberichten zum Entwurf ist von rund sechs Millionen Versicherten die Rede, deren Pflegebeitrag durch die neue Grenze steigen würde. Es ist damit der Baustein der Reform mit der größten Breitenwirkung bei Gutverdienern, exakt der Gruppe, die 2027 bereits den Sprung der Kranken-Bemessungsgrenze bezahlt.
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Kostenloses ErstgesprächDer Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung ist nicht einkommensabhängig, sondern wird nach dem Eintrittsalter kalkuliert. Die höhere Bemessungsgrenze wirkt nur mittelbar: Der gesetzliche Höchstbetrag der privaten Pflegepflichtversicherung ist an den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung gekoppelt und steigt mit ihm. Spürbar ist das vor allem für Versicherte, deren Beitrag bereits an diesem Deckel liegt. Für alle anderen ändert die Grenze nichts, die Beitragsentwicklung der privaten Pflegepflichtversicherung folgt eigenen Regeln.
Beihilfeberechtigte versichern in der privaten Pflegepflichtversicherung nur den Restkostenanteil, auch hier ohne Einkommensbezug. Die Bemessungsgrenze spielt für sie keine Rolle.
Wer 2027 weniger als die bisherige Bemessungsgrenze verdient, zahlt durch die neue Pflege-Grenze keinen Cent mehr. Für diese Gruppe wirken nur der Kinderlosen-Zuschlag und mögliche spätere Beitragssatz-Entscheidungen.
Für sich genommen wirkt jeder Baustein moderat. Zusammengezählt trifft 2027 dreierlei dieselbe Gruppe: Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung springt außerordentlich um 300 Euro im Monat (beschlossen), die Pflege-Grenze soll auf das Niveau der Versicherungspflichtgrenze steigen (Entwurf) und beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag der GKV steht die Entscheidung des Schätzerkreises im Oktober noch aus, bei einer prognostizierten Finanzlücke von 12 bis 19 Milliarden Euro. Freiwillig gesetzlich versicherte Gutverdiener tragen von all dem den Maximalsatz.
Zur ehrlichen Einordnung gehört auch die Gegenseite: Die private Pflegepflichtversicherung hat zum 1. Januar 2026 ebenfalls deutlich angepasst, für Nichtbeihilfeberechtigte um durchschnittlich 16 Prozent. Steigende Pflegekosten treffen beide Systeme. Der Unterschied liegt in der Mechanik: Die private Seite kalkuliert nach Kosten und Alter, die gesetzliche Seite nach Einkommen. Je höher dein Einkommen, desto stärker verschiebt der Gesetzgeber die Last in deine Richtung, unabhängig davon, welche Leistung du dafür bekommst.
Der Reformentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für die soziale Pflegeversicherung, vorgelegt am 5. Juni 2026. Kern der Finanzierungsseite: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der Pflege auf das Niveau der Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar 2027 und ein Kinderlosen-Zuschlag von 0,7 Prozent. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Am Deckel von heute 244 auf voraussichtlich rund 303 Euro im Monat für Kinderlose, ein Plus von rund 59 Euro oder 24 Prozent. Ohne die Reform wäre der Höchstbeitrag nur auf rund 268 Euro gestiegen. Angestellte tragen davon rund 37 Euro selbst, Selbstständige in der freiwilligen GKV den vollen Betrag.
Nein. Bislang existiert der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, das parlamentarische Verfahren steht aus. Einzelne Punkte können sich noch ändern, die Grundrichtung höherer Einnahmen gilt als gesetzt. Wir aktualisieren diese Seite mit jedem Verfahrensschritt.
Nicht direkt: Der Beitrag der privaten Pflegepflichtversicherung ist einkommensunabhängig. Mittelbar steigt nur der gesetzliche Höchstbetrag, der an den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung gekoppelt ist. Das spüren vor allem Versicherte, die bereits am Deckel liegen.
Ja, geplant von 0,6 auf 0,7 Prozent ab Januar 2027. Kinderlose zahlen dann 4,3 statt 4,2 Prozent, den Zuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Ab 2028 soll die beitragsfreie Mitversicherung in der Pflege eingeschränkt werden, im Gespräch ist ein eigener Beitrag für mitversicherte Ehepartner. Dieser Teil des Entwurfs ist noch vage und kann sich im Verfahren deutlich verändern.
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